Diese Satzung wurde am 5. Februar 2015 im Haus der Wirtschaft zu Berlin errichtet. Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg erfolgte am 9. März 2015 unter der Registernummer 95/VR/33920. Die Satzung wurde zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19. September 2022 geändert.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Wirtschaftsforum der SPD“.
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz „e.V.“ tragen.
  3. Sitz des Vereins ist Berlin.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein vertritt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen aller selbstständigen und freiberuflichen Unternehmerinnen und Unternehmer sowie der Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. a) bis d) dieser Satzung. Zu diesem Zweck fördert der Verein auf der Grundlage der Werte von Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität die Gestaltung und Fortentwicklung der Sozialen Marktwirtschaft als geltende Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung. Der Verein ist dabei von dem Verständnis geleitet, dass der Erfolg einer nachhaltigen und innovativen Wirtschaft, insbesondere angesichts der Herausforderungen einer zunehmend komplexeren Internationalisierung, aus der Verbindung von wirtschaftlichem mit sozialem Fortschritt besteht. Seine Mitglieder anerkennen daher die tragende Funktion der Wirtschaft in der Sicherung des allgemeinen Wohlstandes und leisten in Wahrnehmung dieser sozialen Verantwortung ihren Beitrag zur Förderung des Gemeinwohls und des gesellschaftlichen Zusammenhalts.
  2. Zur Koordinierung der Berufs- und Standesinteressen stellt der Verein seinen Mitgliedern eine Vielzahl von Vortrags-, Diskussions- und Veranstaltungsformaten zu allen wirtschaftspolitischen Belangen bereit. Der Vereinszweck wird darüber hinaus durch den Austausch und die Zusammenarbeit mit Parlamenten, Behörden und sonstigen Einrichtungen sowie einer wirksamen Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch die Veröffentlichung und Verbreitung erarbeiteter Positionspapiere und sonstiger Forschungs- und Arbeitsergebnisse verwirklicht.
  3. Der Zweck des Vereins ist weder auf Gewinnerzielung, noch auf die Vertretung besonderer wirtschaftlicher Belange einzelner Mitglieder oder Wirtschaftszweige ausgerichtet. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsmäßige Aufgaben verwendet.
  4. Der Verein ist berechtigt, sich an Gesellschaften oder Einrichtungen, einschließlich anderer Vereine oder Stiftungen, zu beteiligen, diese zu gründen oder zu erwerben, soweit dies dem Vereinszweck dienlich ist.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden:
    a) jede Unternehmerin und jeder Unternehmer,
    b) jede und jeder selbständige Angehörige der freien Berufe sowie sonstige selbständig tätige Personen, soweit die Zulassung letzterer den satzungsmäßigen Charakter als berufsständische Vereinigung nicht verändert,
    c) jedes Unternehmen und jeder unternehmerische Verband ungeachtet seiner Rechtsform,
    d) jedes Mitglied einer Geschäftsleitung, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder eines ähnlichen Organs innerhalb eines Unternehmens,
    e) jede oder jeder leitende Angestellte oder sonstige Personen, wenn aufgrund ihrer Tätigkeit ein besonderes Interesse an den Vereinsaktivitäten erkennbar ist. Dies gilt allerdings nur in geringem Umfang und insoweit, als dadurch der Charakter sowie der Zweck des Vereins nicht beeinträchtigt werden. Die ordentliche Mitgliedschaft kann auch nach Fortfall der in den vorgenannten Bestimmungen beschriebenen Eigenschaften oder Funktionen fortbestehen.
  1. Personen des öffentlichen Lebens und der Wissenschaft, die in ihrer Arbeit die Ziele des Vereins in besonderer Weise unterstützen, können zu Fördermitgliedern berufen werden.
  2. Von der Mitgliederversammlung können auf Vorschlag des geschäftsführenden Präsidiums natürliche Personen, die sich der Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
  3. Für die in § 3 (1, c) Genannten besteht die Möglichkeit, anstelle einer ordentlichen Mitgliedschaft Projektmitglied zu werden. Projektmitglieder sind vom passiven Wahlrecht nach § 4 (2) ausgeschlossen. Im Übrigen stehen ihnen die gleichen Rechte wie ordentlichen Mitgliedern zu, ihre Mitgliedschaft ist jedoch zeitlich befristet (§ 5 (2) Satz 2).

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen öffentlichen und vereinsöffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, soweit sich diese nicht vorrangig an bestimmte Mitgliedergruppen gemäß § 3 (1) richten und aus organisatorischen Gründen eine Teilnahme aller Mitglieder nicht möglich ist. Darüber hinaus steht jedem Mitglied das Antrags-, Stimm- und Rederecht nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Satzung und den geltenden Gesetzen auf den Mitgliederversammlungen zu.
  2. Passiv wahlberechtigt für die Ämter des geschäftsführenden und erweiterten Präsidiums sind natürliche Personen, die Mitglieder in Sinne von § 3 Abs.1 sind.
  3. Alle Mitglieder sollen den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise unterstützen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und E-Mail-Adresse mitzuteilen.
  4. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Präsidiums von der Mitgliederversammlung bestimmt. Auf entsprechenden Vorschlag des geschäftsführenden Präsidiums kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch eine Aufnahmegebühr eingeführt werden.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das geschäftsführende Präsidium. Es achtet dabei darauf, dass der Zweck des Vereins i.S.d. § 2 der Satzung gewahrt wird. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss, Tod oder, soweit ein Unternehmen betroffen ist, dessen Auflösung (einschließlich Insolvenzeröffnung sowie liquidationslose Vollbeendigung). Die Mitgliedschaft eines Projektmitglieds endet automatisch nach 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag seiner Aufnahme, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
  3. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwer wiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet das geschäftsführende Präsidium. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem geschäftsführenden Präsidium oder schriftlich zu rechtfertigen; das Mitglied darf sich dabei eines Beistands bedienen, der nicht Vereinsmitglied zu sein braucht. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Sitzung des geschäftsführenden Präsidiums zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses an das geschäftsführende Präsidium zu richten ist. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat das geschäftsführende Präsidium innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses als beendet gilt.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Rechte aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Zuwendungen und sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Es besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • das geschäftsführende Präsidium
    • das erweiterte Präsidium.
  2. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des geschäftsführenden Präsidiums die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
  3. Die Organe arbeiten ehrenamtlich.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Wahl des Präsidiums sowie Wahl dreier Rechnungsprüfer oder Rechnungsprüferinnen;
  • Abberufung von Mitgliedern des Präsidiums und von Rechnungsprüfern oder Rechnungsprüferinnen auf besonderen Antrag, der von mindestens 35 Prozent der Mitglieder oder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Präsidiums gestellt werden muss;
  • Genehmigung der Jahresrechnung;
  • Genehmigung des vom geschäftsführenden Präsidium aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr;
  • Entgegennahme und Beratung über die Berichte des geschäftsführenden Präsidiums;
  • Entlastung des geschäftsführenden Präsidiums;
  • Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins;
  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;
  • Beratung und Beschluss über vorliegende Anträge;
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des geschäftsführenden Präsidiums.
  1. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des geschäftsführenden Präsidiums fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an das geschäftsführende Präsidium beschließen.

 

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Präsidium einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim geschäftsführenden Präsidium spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder der Präsidentin, bei dessen oder deren Verhinderung von einem oder einer der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen, bei deren Verhinderung von einem Präsidiumsmitglied geleitet.
  3. Der Protokollführer oder die Protokollführerin wird vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin bestimmt. Es kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.
  4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Abstimmungen erfolgen – vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen – durch Handzeichen oder durch erhobene Stimmkarte oder mittels einer elektronischen Abstimmungsanlage, es sei denn, dass mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung durch Stimmzettel verlangt.
  5. Alle Wahlen zur Besetzung von Ämtern oder Funktionen innerhalb des Vereins erfolgen in geheimer Abstimmung. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl zwischen denjenigen, die die gleiche Stimmenzahl erhalten haben.
  6. Die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin, des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin sowie der Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums erfolgt in getrennten Wahlgängen, wenn mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.
  7. Die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden in einem – gegebenenfalls – gemeinsamen Wahlgang gewählt. Die Stimmabgabe erfolgt durch ein hinter dem Namen eines Kandidaten gesetztes Kreuz. Der Wahlvorschlag muss die Namen aller vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten enthalten. Stimmabgaben, auf denen nicht mindestens eine Kandidatin oder ein Kandidat angekreuzt sind, sind ungültig. Das gleiche gilt, wenn bei Stimmabgaben mehr Kandidatinnen bzw. Kandidaten angekreuzt sind, als Posten zu besetzen sind. Einzelheiten des Wahlverfahrens legt der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin fest.
  8. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens sowie der Übertragung über Datennetze beschließt das geschäftsführende Präsidium.
  9. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt für Unternehmen ist ein vertretungsberechtigter Repräsentant oder eine vertretungsberechtigte Repräsentantin des Unternehmens. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Unternehmen können sich auch durch eine oder einen schriftlich bevollmächtigte/n Angestellte/n vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Stimmrechtsvertreter oder eine Stimmrechtsvertreterin darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  10. Soweit in dieser Satzung nicht anders geregelt, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten dabei als nicht abgegebene Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  11. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters oder der Versammlungsleiterin und des Protokollführers oder der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Protokoll ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen vier Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von einem Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums oder der Versammlungsleitung oder mindestens zehn Prozent der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.
  12. Beschlüsse können im Ausnahmefall auch ohne Abhaltung einer Mitgliederversammlung aufgrund schriftlicher Abstimmung gefasst werden, wenn das geschäftsführende Präsidium eine schriftliche Abstimmung beschließt. Sie sind erst dann gültig, wenn die Mehrheit, im Falle einer Satzungsänderung zwei Drittel, im Falle einer Änderung des Vereinszwecks oder der Auflösung des Vereins drei Viertel der abgegebenen Stimmen zustimmen. Dies gilt auch für Wahlen, wobei die Geheimhaltung der Abstimmung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist.

 

§ 8a Virtuelle Mitgliederversammlung

  1. Aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden Präsidiums kann die Mitgliederversammlung zu allen in § 7 genannten Beschlussgegenständen auch als virtuelle Mitgliederversammlung ohne physische Präsens an einem Versammlungsort durchgeführt werden. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Hinweis auf die Abhaltung als virtuelle Mitgliederversammlung und unter Angabe der Uhrzeit, Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge erfolgen. In der Einladung sollen auch die Beweggründe für den Verzicht auf eine Präsensversammlung angegeben werden.
  2. Das geschäftsführende Präsidium kann in der Einladung die Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung davon abhängig machen, dass sich das Mitglied bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der nicht länger als 72 Stunden vor Beginn der virtuellen Mitgliederversammlung liegen darf, anmeldet; eine Anmeldung muss im Wege elektronischer Kommunikation möglich sein.
  3. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmer in eine Videokonferenz oder auf eine andere Art der zugangsgeschützten elektronischen Kommunikation, die eine wechselseitige Kommunikation in Echtzeit ermöglicht. Die Zugangs- und Legitimationsdaten zur Teilnahme an der virtuellen Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern spätestens am Vortag der Mitgliederversammlung schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt, wenn sie nicht zuvor bereits in der Einladung angegeben worden sind. Ausreichend ist dabei die rechtzeitige Absendung des Briefs bzw. die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die dem Verein zuletzt mitgeteilte postalische Anschrift bzw. E-Mail-Adresse.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangs- und Legitimationsdaten vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Als Dritter gilt dabei nicht ein anderes Mitglied bzw. ein(e) Angestellte(r) eines Mitgliedsunternehmens, das bzw. die oder der zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt worden ist. Das Mitglied hat jedoch die vertrauliche Behandlung der Zugangs- und Legitimationsdaten seitens des oder der Bevollmächtigten durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen.
  5. Die Bevollmächtigung eines anderen Mitglieds ist unter Beachtung der maximalen Stimmenzahl eines Vertreters / einer Vertreterin gemäß § 8 Abs. 9 Satz 6 zulässig, soweit das geschäftsführende Präsidium eine solche in der Einladung ausdrücklich zulässt, wobei insbesondere Vorgaben für Form oder Frist des Bevollmächtigungsnachweises getroffen werden können.
  6. Auch die virtuelle Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Abstimmungen erfolgen durch elektronische Stimmabgabe, sofern der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin keine andere Art der Abstimmung bestimmt. Alle Wahlen zur Besetzung von Ämtern oder Funktionen innerhalb des Vereins erfolgen in geheimer Abstimmung. Sonstige Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, mindestens ein Viertel der teilnehmenden Stimmberechtigten verlangt geheime Abstimmung, wobei als teilnehmend jeder gilt, der zum Zeitpunkt der Abstimmung in die elektronische Kommunikation eingewählt ist, d.h. sich ohne (erneute) Eingabe seiner Zugangs- und Legitimationsdaten an der Mitgliederversammlung beteiligen könnte.
  8. Anstelle des Ortes der Mitgliederversammlung gemäß § 8 Abs. 11 ist im Protokoll die verwendete Kommunikationsplattform mit Internet-Adresse anzugeben. Anstelle der Zahl der erschienenen Mitglieder ist die Zahl der teilnehmenden Mitglieder im Sinne des vorstehenden Abs. 6 anzugeben, und zwar gesondert zu Beginn und Ende der Mitgliederversammlung und zum Zeitpunkt einer jeden Beschlussfassung.
  9. Soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, gilt § 8 für die virtuelle Mitgliederversammlung entsprechend.
  10. Eine von den Mitgliedern nach Maßgabe des § 9 verlangte Mitgliederversammlung kann nur in besonderen Ausnahmefällen als virtuelle Mitgliederversammlung durchgeführt werden. 

§ 8b Hybridversammlung

  1. Beschließt das geschäftsführende Präsidium eine Kombination aus Präsens- und virtueller Mitgliederversammlung, bei der sich ein Teil der Mitglieder an einem Versammlungsort einfindet und ein anderer Teil nur im Wege elektronischer Kommunikation teilnimmt („Hybridversammlung“), gilt § 8a entsprechend, soweit die nachfolgenden Absätze keine abweichenden Regelungen treffen.
  2. Die physische Teilnahme am Versammlungsort kann nach sachgerechten Kriterien begrenzt werden, insbesondere nach dem zeitlichen Eingang von Anmeldungen und/oder behördlichen Auflagen. Die Anmeldefrist für die physische Teilnahme vor Ort darf den Zeitraum von 72 Stunden vor Beginn der Versammlung (§ 8a Abs. 2) überschreiten.
  3. Auch die Möglichkeit zur Bevollmächtigung von Mitgliedern, die am Versammlungsort physisch teilnehmen, muss durch das geschäftsführende Präsidium ausdrücklich zugelassen werden (§ 8a Abs. 5). Es dürfen unterschiedliche Regelungen für physische und virtuelle Teilnahmen getroffen werden.
  4. Der Versammlungsleiter darf die Art der Stimmabgabe für physisch und virtuell Teilnehmende unterschiedlich festlegen, insbesondere kann die schriftliche Stimmabgabe durch die physisch teilnehmenden Mitglieder zugelassen werden.
  5. Für die Bestimmung der Teilnehmerzahl ist die Summe aus den am Versammlungsort anwesenden Mitgliedern und der zum Zeitpunkt der Abstimmung in die elektronische Kommunikation eingewählte Mitgliederzahl (§ 8a Abs. 7) maßgeblich.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Das geschäftsführende Präsidium hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauen Angaben von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Präsidium verlangen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die §§ 7 bis 8 entsprechend.

 

§ 10 Das geschäftsführende Präsidium

  1. Das geschäftsführende Präsidium des Vereins besteht aus einem Präsidenten oder einer Präsidentin, einem Schatzmeister oder einer Schatzmeisterin sowie bis zu sechs Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen. Frauen und Männer sollen im geschäftsführenden Präsidium jeweils mit einem Anteil von mindestens 40 Prozent vertreten sein.
  2. Das geschäftsführende Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe einer Geschäftsordnung.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums, darunter der Präsident bzw. die Präsidentin oder der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin vertreten.
  4. Das geschäftsführende Präsidium kann für bestimmte Aufgaben Gremien einsetzen und ihre Zusammensetzung regeln. Das geschäftsführende Präsidium hat die Arbeiten der Gremien mit den allgemeinen Zielen des Vereins in Einklang zu halten.

 

§ 11 Die Zuständigkeit des geschäftsführenden Präsidiums

  1. Das geschäftsführende Präsidium führt die Geschäfte des Vereins und erledigt die Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Es hat vor allem folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  • Einberufung der Mitgliederversammlungen;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
  • Aufstellung eines Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr, Buchführung;
  • Aufstellung der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr;
  • Erstellung eines Jahresberichts;
  • Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
  • Planung und Durchführung von Aktivitäten zur Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit, zur Weiterentwicklung der Vereinspositionen und zur Gewinnung neuer Mitglieder in vereinsöffentlichen und/oder geschlossenen Veranstaltungsformaten.
  1. Das geschäftsführende Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  2. Das geschäftsführende Präsidium ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

 

§ 12 Amtsdauer des geschäftsführenden Präsidiums

  1. Das geschäftsführende Präsidium wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; es bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums während der Amtsperiode aus, so wählt das geschäftsführende Präsidium ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  2. Wählt die Mitgliederversammlung infolge einer durch Satzungsänderung erweiterten Zahl der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums auf einer der Satzungsänderung folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung nach, so endet deren Amtszeit mit der turnusgemäßen Neuwahl des geschäftsführenden Präsidiums.

 

§ 13 Beschlussfassung des geschäftsführenden Präsidiums

  1. Das geschäftsführende Präsidium fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, in Textform oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Ausnahmsweise kann das geschäftsführende Präsidium eine außerordentliche Sitzung unverzüglich und unter genauen Angaben von Gründen einberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Das geschäftsführende Präsidium kann Beschlüsse ausnahmsweise auch in Telefonkonferenzen, per E-Mail, auf schriftlichem oder elektronischem Wege fassen, wenn sich die Mehrheit der Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums mit diesem Verfahren einverstanden erklärt. Die Bestimmungen der Satzung über die für den Beschluss erforderliche Mehrheit bleiben hiervon unberührt. Die Mitglieder sind über das Ergebnis der Beschlussfassung unverzüglich zu unterrichten.
  2. Das geschäftsführende Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums, darunter der Präsident bzw. die Präsidentin oder der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin anwesend sind oder ihre Stimme abgegeben haben. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters oder der Sitzungsleiterin. Die Sitzung des geschäftsführenden Präsidiums leitet der Präsident oder die Präsidentin, bei dessen oder deren Verhinderung der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin. Die Beschlüsse des geschäftsführenden Präsidiums sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter bzw. der Sitzungsleiterin zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 14 Das erweiterte Präsidium

  1. Das erweiterte Präsidium besteht aus dem geschäftsführenden Präsidium und weiteren Vereinsmitgliedern, die die regionale und fachliche Vielfalt der Vereinsmitgliedschaft möglichst weitgehend repräsentieren.
  2. Die Aufgabe des erweiterten Präsidiums besteht in der Beratung des geschäftsführenden Präsidiums in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
  3. Die Mitglieder des erweiterten Präsidiums werden auf Vorschlag des geschäftsführenden Präsidiums durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des erweiterten Präsidiums im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des erweiterten Präsidiums während der Amtsperiode aus, so wählt das erweiterte Präsidium ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
  4. Das erweiterte Präsidium tritt mindestens zwei Mal im Geschäftsjahr zu Sitzungen zusammen. Das erweiterte Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Präsidiumsmitglieder, darunter der Präsident bzw. die Präsidentin oder der Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin anwesend sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 13 dieser Satzung entsprechend.

 

§ 15 Geschäftsführung

  1. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin erledigt die laufenden und dringlichen Aufgaben des Vereins.
  2. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin wird vom geschäftsführenden Präsidium berufen und erhält Vertretungsmacht im Sinne des § 30 BGB. Die Person wird in das Vereinsregister eingetragen und ist alleinvertretungsberechtigt.

 

$ 16 Wissenschaftlicher und politischer Beirat

  1. Das erweiterte Präsidium kann einen wissenschaftlichen Beirat vorübergehend oder dauerhaft einberufen, der den Verein im Rahmen seines Satzungszwecks wissenschaftlich und in sonstiger Weise unterstützt. Ebenso kann das erweiterte Präsidium einen politischen Beirat einberufen.
  2. Die Mitglieder dieser Beiräte werden durch das geschäftsführende Präsidium für zwei Jahre ernannt. Eine Wiederberufung ist möglich.

 

§ 17 Jahresrechnung, Haushaltsplan und Mittelverwendung

  1. Die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr und der Haushaltsplan für das darauf folgende Geschäftsjahr werden vom Schatzmeister erstellt und vom geschäftsführenden Präsidium beschlossen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Aufgaben verwendet werden. Mittel des Vereins dürfen nicht für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet werden.

 

§ 18 Auflösung

Im Falle der Auflösung wickelt das geschäftsführende Präsidium die Geschäfte ab. Das verbleibende Vermögen ist gemäß Beschluss der letzten Mitgliederversammlung zu verwenden.


Beitragsordnung

Die Gründungsversammlung des Wirtschaftsforums der SPD hat am 5. Februar 2015 gem. § 7 (2) der Satzung diese Beitragsordnung beschlossen. Die Beitragsordnung wurde zuletzt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01. Dezember 2021 geändert.

 § 1 Beitragshöhe

 

  1. Bei Mitgliedschaften von Unternehmen richtet sich die Empfehlung nach dem Umsatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.
    • Über 50 Mio. € Umsatz werden mindestens 15.000 €,
    • von 25 bis 50 Mio. € Umsatz werden mindestens 10.000 €,
    • von 5 bis 25 Mio. € Umsatz werden mindestens 5.000 € und
    • von 2,5 bis 5 Mio. € Umsatz werden mindestens 2.500 €Mitgliedsbeitrag empfohlen. Für Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 500 Mio. € und mindestens 2.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden mindestens 20.000 € Mitgliedsbeitrag empfohlen.
      Der Mindestbeitrag für Unternehmen beträgt 2.000 €. Neu gegründete Unternehmen zahlen bis einschließlich im 5. Jahr nach der Gründung mindestens 100 € Mitgliedsbeitrag.

2. Bei Mitgliedschaften von Verbänden richtet sich die Empfehlung nach dem Beitragsvolumen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr.
Bei einem Beitragsvolumen von

    • über 10 Mio. € werden mindestens 8.000 € und
    • über 3 Mio. € bis einschließlich 10 Mio. € werden mindestens 5.000 € Mitgliedsbeitrag empfohlen. Der Mindestbeitrag für Verbände beträgt 2.000 €.

3. Der Beitrag für die ordentliche Mitgliedschaft von natürlichen Personen
beträgt mindestens 500 €.

4. Der Beitrag für Mitglieder nach § 3 (2) der Satzung (Fördermitglieder)
beträgt mindestens   250 €.

5. Der Beitrag für Projektmitglieder beträgt mindestens 5.000 €.

§ 2 Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten

  1. Die Beitragspflicht besteht jeweils für das volle laufende Kalenderjahr und im Fall der Austrittserklärung auch für das Kalenderjahr, in dem die Austrittserklärung rechtswirksam wird. Für Mitglieder, die ihre Aufnahme in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres beantragen, reduziert sich die Beitragspflicht für das Beitrittsjahr auf die Hälfte des für sie geltenden Beitragssatzes.
  2. Abweichend von vorstehendem Absatz 1 stellt der Beitrag eines Projektmitglieds einen einmaligen Beitrag für die gesamte Dauer seiner Projektmitgliedschaft dar.
  3. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig, bei Eintritt im laufenden Kalenderjahr zum Ende des auf den Monat der Aufnahmeentscheidung folgenden Monats.
  4. Die Mitglieder erteilen dem Wirtschaftsforum ein Lastschriftmandat zur Einziehung des Beitrages. Ausnahmen davon sind in besonderen Fällen nach Zustimmung durch den Schatzmeister bzw. die Schatzmeisterin möglich.

 

§ 3 Sonstiges

  1. Das geschäftsführende Präsidium wird ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen eine vorübergehende Reduktion und/oder Stundung von Mitgliedsbeiträgen einzelner Mitglieder zu beschließen.
  2. Nach Ablauf des Geschäftsjahres erhält das Mitglied eine Bescheinigung über gezahlte Mitgliedsbeiträge.
  3. Nach Ablauf eines Geschäftsjahres erhalten Nichtmitglieder und Mitglieder eine Bescheinigung über entrichtete Zuwendungen.

 

Diese Beitragsordnung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft und löst zu diesem Zeitpunkt die Beitragsordnung vom 5. Februar 2015 ab.