Anträge, welche die in der Beitragsordnung festgelegte Mindestbeitragshöhe unterschreiten, können nicht angenommen werden.
Hinweise zur steuerlichen Absetzbarkeit
Beiträge von Firmenmitgliedern sind als Betriebsausgaben absetzbar. Persönliche Mitglieder (Unternehmerinnen und Unternehmer) können Beiträge zu Berufsverbänden als Werbungskosten bei der Einkunftsart absetzen, bei der sie erwachsen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Dies gilt nicht nur für Mitgliedsbeiträge, sondern auch für freiwillige Zahlungen und mit der Berufstätigkeit zusammenhängende Zahlungen für konkrete Leistungen des Berufsverbandes. Bei einer ehrenamtlichen Mitarbeit im Wirtschaftsforum der SPD können Unternehmerinnen und Unternehmer die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehenden Auslagen zusätzlich zu ihren Beiträgen ansetzen (BFH-Urteil vom 28.11.1980, VI R 193/77, BStBl. 1981 II S. 368). Infrage kommen Kosten für die Teilnahme an Sitzungen und Tagungen, abzurechnen wie bei Dienstreisen, oder Telefonkosten. Das gleiche gilt für die Teilnahme an Veranstaltungen des Wirtschaftsforums, soweit sie der beruflichen Fortbildung dienen (z.B. Kurs, Seminar, Lehrgang, fachlicher Vortrag), dabei zählen Aufwendungen für Teilnahmegebühr, Fahrten, Verpflegung und ggf. Übernachtung zu den Werbungskosten hinzu (R 9.3 Abs. 2 LStR 2008).